Allgemeine Vertragsbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

der Firma G.S.K. – Gefahrgutservice Wolfgang Koll

 

Allgemeines, Schriftlichkeit: 

Die Firma G.S.K. – Gefahrgutservice Wolfgang Koll – im folgenden kurz  „G.S.K.“ genannt –  arbeitet ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil jedes von G.S.K. abgeschlossenen Vertrages. Der jeweilige Vertragspartner wird im Folgenden kurz als „Vertragspartner“ bezeichnet.

Andere als umseits und nachstehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Mündliche Änderungen, Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Organe der Firma G.S.K. mit firmenmäßiger Fertigung. Etwaige Bedingungen des Vertragspartners, die den  vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen widersprechen sind unwirksam, wenn nicht einvernehmlich unter obigem Formerfordernis der Schriftlichkeit entsprechend eine Änderung erfolgt. 

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Firma G.S.K. behält sich jedoch vor, Leistungen zu geänderten Bedingungen anzubieten. Spätestens bei Abschluss eines weiteren Vertrages im Rahmen der Geschäftsbeziehung bzw. der Erbringung weiterer Leistungen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses weist die Firma G.S.K. auf die geänderten Geschäftsbedingungen hin und übersendet diese dem Kunden auf Anforderung. Mit Abschluss des neuen Vertrages bzw. mit der Entgegennahme der weiteren Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. 

 1.      Leistungsumfang:

Die Firma G.S.K. erbringt unter anderem  nachfolgende Leistungen: 

  • Ausbildung von Gefahrengutlenkern (Basiskurs, Aufbaukurse: Tank, Kassel. 1, Klasse. 7 und Auffrischungsschulung)
  • Dienstleistung als externer Gefahrengutbeauftragter 
  • Gefahrgutberatung

Die Firma G.S.K. ist berechtigt, die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen. 

 2.      Angebot und Vertragsabschluss: 

Angebote von der Firma G.S.K. sind – insbesondere hinsichtlich Preise, Lieferfrist, Termine, allenfalls Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.  Der Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung der Firma G.S.K. festgelegt; ergänzend gelten diese Vertragsbedingungen. 

G.S.K. behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor, die durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind. 

 3.      Vertraglich nicht geschuldete Leistungen:

G.S.K. behält sich vor, vertraglich nicht geschuldete, vom Vertragspartner aber abgerufene und in Anspruch genommene Leistungen zu den jeweils gültigen bzw. angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen, die aufgrund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich werden, oder die durch den Einsatz nicht von der Firma G.S.K. gelieferten Leistungen und Programmen verursacht werden. 

Allfällige Schulungen und Einweisungen in die Nutzung von Hard- oder Software erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden – vergütungspflichtigen – Vereinbarung. 

 4.      Preise:

Die Preise laut Vertrag verstehen sich in Euro. Ist der Preis in einer anderen ausländischen Währung ausgedrückt, so kann die Zahlung jedenfalls in Euro erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen wurde. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert der zur Zeit der  Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.         

Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. 

Lieferungen und Dienstleistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Erbringung gültigen Listenpreise berechnet. 

Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Vertragspartner gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und allenfalls auflaufende Mehrkosten verrechnet. 

Die Bezahlung der Rechnung hat – soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – spätestens bei erfolgter Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Erfolgt die Warenlieferung in Teillieferungen, so wird der Rechnungsbetrag für die Teillieferung mit erfolgter Teillieferung fällig. 

Zahlungen an die Firma G.S.K. haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungsweg auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ erfolgen. Sonstige Personen sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht einen den Formerfordernissen des Punktes 1 entsprechende Geldvollmacht vorweisen können. 

Als Zahlungseingang gilt jener Tag, an dem die Zahlung bei der Firma G.S.K. eingelangt ist, im Falle der Banküberweisung der Buchungstag beim Bankinstitut der Firma G.S.K..

Wechsel oder Schecks werden nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Vertragspartner. Die Begebung von eigenen oder fremden Wechseln gilt noch nicht als Zahlung und begründet keinen Anspruch auf ein allfälliges Skonto. 

Bei Überschreitung des Zahlungstermins hat der Vertragspartner, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die jeweils überfälligen Beträge 1 % pro Monat, kontokurrentmäßig gerechnet an Verzugszinsen zu bezahlen, welche sofort fällig werden. 

Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen geltend gemachter Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, seien sie berechtigt oder nicht, ist nicht statthaft. Durch derartige Ansprüche wird daher die Fälligkeit der Zahlung nicht hinausgeschoben. Ist ein Skonto vereinbart, beginnt die Skontofrist mit Absendung der Faktura bei der Firma G.S.K. zu laufen. Etwaige Gewährleistungsansprüche oder behauptete Gegenforderungen unterbrechen oder hemmen die Skontofrist nicht. 

G.S.K. ist berechtigt, einlangende Zahlungen ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen nach seinem Ermessen in fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Hauptsachenbeträge zu verwenden. Der Vertragspartner ist verpflichtet im Fall des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des Entgeltes verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen. 

 5.      Aufrechnungsverbot und Abtretungsverbot:

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen die Forderungen der Firma G.S.K. aufzurechnen. 

Der Vertragspartner kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Firma G.S.K. insbesondere auch Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur mit einer den Formerfordernissen des Punktes 1 entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung an Dritte abtreten. 

 6.      Terminsverlust:

Bei Teilzahlung gilt Terminsverlust als vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Vereinbarung auch nur einer Teilzahlung wird die gesamte noch offene Restforderung sofort zur Gänze fällig. Im Falle des Terminsverlustes werden Verzugszinsen gem. Punkt 5. in Rechnung gestellt. 

 Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlungen des vereinbarten Preises samt Nebengebühren im Eigentum der Firma G.S.K.. Solange irgendwelche Forderungen aus Verträgen zwischen der Firma G.S.K. und dem Vertragspartner bestehen, darf der Vertragspartner ohne Zustimmung die Waren nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder ins Ausland verbringen. Die Firma G.S.K. hat bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung das Recht, sich jederzeit vom Vorhandensein und Zustand der Ware zu überzeugen. 

Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Firma G.S.K. sofort durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Beizuschließen sind das Pfändungsprotokoll und die eidesstattliche Erklärung des Inhaltes, dass die gepfändete Ware mit der von G.S.K. gelieferten identisch und noch nicht bezahlt ist. Im Falle des Konkurses oder Ausgleiches ist der Vertragspartner verpflichtet, die Firma G.S.K. sofort zu benachrichtigen und sämtliche unter dessen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände und Forderungen auszusondern. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Auftrag der Firma G.S.K. gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. 

Die Firma G.S.K. ist berechtigt, die zurückgenommene Ware ohne Prüfung einer Angemessenheit des Kaufpreises an Dritte zu veräußern. Der Erlös aus der Veräußerung der zurückgenommenen Gegenstände ist von der ursprünglichen Preisforderung in Abzug zu bringen. Den sich daraus ergebenden Betrag zuzüglich Zinsen und aller Spesen, die mit der Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes verbunden sind, hat der Vertragspartner der Firma G.S.K. zu ersetzen bzw. mit dem bereits geleisteten Kaufpreis in Verrechnung zu bringen. 

 7.      Lieferfrist, Abnahme, Annahmeverzug des Vertragspartners:

Allfällige von der Firma G.S.K. genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sein.

Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern     sich angemessen im Fall höherer Gewalt bzw. nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.

Leistungen der Firma G.S.K. sind vom Vertragspartner abzunehmen, sobald Lieferungs- und Leistungsbereitschaft von Seiten der Firma G.S.K. demonstriert wird. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Kommt der Vertragspartner mit der Abnahme bestellter Waren in Verzug, so ist die Firma G.S.K. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Falls der Vertragspartner vereinbarte Dienstleistungen ungeachtet der Leistungsbereitschaft der Firma G.S.K. nicht in Anspruch nimmt, ist der Vertragspartner zur Bezahlung des gesamten vereinbarten bzw. angemessenen Entgeltes verpflichtet. Die Firma G.S.K. ist auch berechtigt, vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Für den Fall der Anmeldung zu Kursen bzw. Schulungen der Firma G.S.K. durch den Vertragspartner ist dieser verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, auch wenn diese Schulungen bzw. Kurse und Seminare nicht besucht werden, unabhängig davon, ob diesbezüglich dem Vertragspartner ein Verschulden anzulasten ist oder nicht.

Mitwirkungspflicht des Vertragspartners:

Der Vertragspartner ist insbesondere im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen als externer Gefahrengutbeauftragter bzw. externer Strahlenschutzbeauftragter durch die Firma G.S.K. zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet. Der Vertragspartner muss sämtliche relevanten Unterlagen der Firma G.S.K. übergeben, des weiteren ist jederzeit uneingeschränkter Zutritt zum gesamten Firmengelände sowie zu allen Fahrzeugen und Einrichtungen des Vertragspartners zu gewähren. 

Der Vertragspartner ist weiterst unverzüglich verpflichtet, die Firma G.S.K. schriftlich zu benachrichtigen, sobald das gegenständliche Vertragsverhältnis betreffende Beanstandungen von Behörden erhoben werden. Sämtliche behördlichen Schriftstücke (z.B. Ladung, Straferkenntnisse, Strafverfügungen, etc.) sind unverzüglich an die Firma G.S.K. schriftlich zu übersenden. 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche von der Firma G.S.K. erteilten Anweisungen zu befolgen bzw. umgehend im eigenen Unternehmen umzusetzen. 

Die Firma G.S.K. ist auch berechtigt, die Dienstnehmer des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anzuweisen und die Einhaltung dieser Anweisungen zu kontrollieren. 

Für den Fall, dass der Vertragspartner der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, bzw. die Anweisungen nicht oder nicht im gesamten Ausmaß umgesetzt werden ist die Firma G.S.K. berechtigt, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis jederzeit aufzulösen und Schadenersatz gem. Punkt 13. zu verlangen. 

Des weiteren verpflichtet sich der Vertragspartner die Firma G.S.K. hinsichtlich allfälliger Forderungen, die von Seiten der Behörden oder Dritten gegen die Firma G.S.K. aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis erhoben werden, diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten (z.B. Verhängung von Verwaltungsstrafen, Schadenersatzansprüche, etc.).

8.     Gewährleistung, Haftung:

Die Firma G.S.K. leistet Gewähr nach folgenden Bestimmungen: 

a)     Als Gewährleistungsfrist wird eine Frist von 6 Monaten ab Lieferung vereinbart

b)     Gewähr geleistet wird für Mängel innerhalb der obigen Frist, welche bei der Übergabe vorhanden waren, wobei der Beweis hierfür dem Vertragspartner obliegt. 

c)      Der Vertragspartner hat bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung   den Mangel schriftlich anzuzeigen. 

Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. 

Allfällige Mängelbehebungen durch die Firma G.S.K. bleiben ohne Einfluss auf die Gewährleistungsfrist. Insbesondere verlängert eine Verbesserung oder ein Verbesserungsversuch nicht die ursprünglich vereinbarte Frist von 6 Monaten ab Lieferung. 

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung ohne schriftliche Zustimmung der Firma G.S.K. Kostenersatz zu verlangen. 

Eine Haftung der Firma G.S.K. für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung und außervertraglicher Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, sowie die Haftung für Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten. 

Die Haftung für die Wiederherstellung vernichteter oder verlorener Kundendaten ist auf die Kosten der Vervielfältigung solcher Daten von Sicherungskopien des Vertragspartners beschränkt. 

9.      Geheimhaltung, Datenschutz:

Die Vertragspartner sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheiten der anderen Partei, die aus oder im   Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verwenden. Für Informationen, die bereits bekannt sind oder außerhalb des Vertrages bekannt werden, gilt diese Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung nicht. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. 

10.   Rücktritt, Konventionalstrafe:

Die Firma G.S.K. ist berechtigt, im Falle des Verzuges ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 

Dies falls ist der Vertragspartner verpflichtet, bei Schulungen, Seminaren und Kursen ( Gefahrengutlenker) das gesamte vereinbarte Entgelt zu bezahlen. 

Im Falle des Verzuges durch den Vertragspartner bei der Erbringung von Dienstleistungen als externer Gefahrengutbeauftragter sowie als externer Strahlenschutzbeauftragter ist die Firma G.S.K. sowie der Lieferung von EDV-Programmen zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises berechtigt. Der darüber hinausgehende Schaden ist vom Vertragspartner ebenfalls zu ersetzen, insbesondere wenn von Seiten der Firma G.S.K. bereits Vorleistungen erbracht wurden. 

Die Firma G.S.K. ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Rechtswirksamkeit des Vertrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Erfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner aufkommen lassen. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung steht dem Vertragspartner keinerlei Anspruch zu, die Firma G.S.K. ist jedoch zur Geltendmachung der obigen Konventionalstrafe bzw. von Schadenersatz berechtigt. 

11.   Allgemeine Schlussbestimmungen:

Einzelne unwirksame Vertragsbedingungen haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Klauseln und sind von den Vertragspartnern durch solche   Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse und dem rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. 

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der Sitz der Firma G.S.K..

Es wird von den Vertragsteilen für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag die Anwendung des Österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, sowie die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bzw. Landesgerichtes Linz vereinbart.

Stand 05/2022